Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

711, 2018

Landrettung mit Marcus Bühl, Neues aus Berlin und der Thüringer Heimat – Ausgabe 2, November 2018

Nachfolgend möchten wir auf den Rundbrief unseres Thüringer Bundestagsabgeordneten Marcus Bühl verweisen, den wir Ihnen gerne zur Lektüre empfehlen. http://afd-thueringen.de/wp-content/uploads/sites/2/2018/11/2018-11-06-Landrettung-mit-Marcus-Buehl-MdB-AfD-Ausgabe-2.pdf Quelle: Marcus Bühl, MdB

611, 2018

Kalbitz: „Maaßens Abschiedsrede zeigt deutlich wie noch nie die Prioritäten von Merkels GroKo und ihren Medien-Sympathisanten: Falsche Behauptungen auf Kosten der inneren Sicherheit“

Zur Abschiedsrede von Hans-Georg Maaßen, in der er das verantwortungslose Handeln von CDU, CDU und SPD in der GroKo aufs Schärfste ebenso kritisiert wie eine „neue Qualität von Falschberichterstattung in Deutschland", erklärt Andreas Kalbitz, Bundesvorstand der Alternative für Deutschland: „Wir [...]

611, 2018

Kießling: Landesregierung investiert zu wenig in Thüringens Zukunft

Die Thüringer Landesregierung befasst sich heute mit der jüngsten Prognose zur Entwicklung der Steuereinnahmen. Finanzministerin Heike Taubert (SPD) stellt die Auswirkungen der aktuellen Steuerschätzung für den Freistaat vor. Die Schätzung in der vergangenen Woche hatte ergeben, dass Bund, Länder und [...]

Veranstaltungen

Spenden

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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